Ehrenamtliche Tätigkeit
Unter Ehrenamtlicher Tätigkeit versteht man meist ein Engagement in öffentlichen Funktionen.
Der Begriff Ehrenamt ist jedoch im gängigen Sprachgebrauch nicht klar von
"bürgerschaftlichem Engagement" oder der "Freiwilligen Tätigkeit" abgegrenzt
Die Ehrenamtliche Tätigkeit wird im §§ 30, 31, 32 und 33 des Kommunalverfassungsgesetz geregelt:
§ 30 - Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten für die
Kommune zu übernehmen und auszuüben. Die Kommunen können Ehrenämter und sons-
tige ehrenamtliche Tätigkeiten auch anderen Personen als Bürgern übertragen, soweit die-
se ihr Einverständnis erklären.
(2) Die Berufung zu einem Ehrenamt oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit kann,
wenn sie nicht auf Zeit erfolgt ist, jederzeit zurückgenommen werden. Sie erlischt mit dem
Verlust des Bürgerrechts.
(3) Wer zu einem Ehrenamt oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit berufen wird, ist vor
Aufnahme der Tätigkeit durch den Hauptverwaltungsbeamten auf die ihm nach den §§ 32
und 33 obliegenden Pflichten sowie auf die Regelungen des § 34 hinzuweisen. Der Hinweis
ist aktenkundig zu machen.
§ 31 - Ablehnungsgründe
(1) Der Bürger kann aus wichtigem Grund die Übernahme eines Ehrenamtes oder einer sonstigen eh-
renamtlichen Tätigkeit ablehnen oder seine Abberufung verlangen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
ihm das Amt oder die Tätigkeit wegen seines Alters, der Berufs- oder Familienverhältnisse, seines Ge-
sundheitszustandes oder wegen sonstiger in seiner Person liegenden Umstände nicht zugemutet wer-
den kann.
(2) Wer ohne einen wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamtes oder einer sonstigen ehrenamtli-
chen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist die Kommune, der die Ausführung der Rechtsvorschrift oder die Überwa-
chung der Einhaltung der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet. Ob eine
Ordnungswidrigkeit vorliegt und geahndet wird, entscheidet bei Mitgliedern der Vertretung die Vertre-
tung. Im Übrigen trifft der Hauptverwaltungsbeamte die erforderlichen Maßnahmen.
§ 32 - Pflichten ehrenamtlich Tätiger
(1) Der in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene hat die ihm übertra-
genen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst zu führen.
(2) Der in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene ist über alle Ange-
legenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur
nach erforderlich ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Kenntnis von geheim zu haltenden
Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des
Ehrenamtes oder der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Grün-
den des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders angeordnet
werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
(3) Der in ein Ehrenamt Berufene hat eine besondere Treuepflicht gegenüber der Kommune, für die er
das Ehrenamt ausübt. Er darf Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre Ansprüche und Interessen gegen-
über der Kommune geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Das
Vertretungsverbot nach Satz 2 gilt auch für zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene, wenn
die vertretenen Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen.
Ob die Voraussetzungen eines Vertretungsverbots vorliegen, entscheidet bei Mitgliedern der Vertre-
tung, Ortschaftsräten und Ortsvorstehern die Vertretung, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte.
(4) Für durch die Verbandsgemeinde in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit
Berufene gilt das Vertretungsverbot nach Absatz 3 auch für Angelegenheiten der Mitgliedsgemeinden.
(5) Übt ein in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufener dieses Amt oder
diese Tätigkeit nicht aus oder verletzt er seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich oder handelt er seiner
Verpflichtung nach Absatz 2 zuwider oder übt er entgegen der Entscheidung der Vertretung oder des
Hauptverwaltungsbeamten eine Vertretung nach Absatz 3 aus, gilt § 31 Abs. 2.
§ 33 - Mitwirkungsverbot
(1) Der in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene darf weder beratend noch
entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit
1. ihm selbst,
2. seinem Ehegatten oder seinem eingetragenen Lebenspartner,
3. seinen Verwandten bis zum dritten oder seinen Verschwägerten bis zum zweiten Grad während
des Bestehens der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder
4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, der
sich aus der Entscheidung selbst ergeben würde, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Be-
schlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. Satz 1 gilt nicht,
wenn der in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene an der Entscheidung der
Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren ge-
meinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Das Mitwirkungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für in ein Ehrenamt oder zu sonstiger
ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene, die
1. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben haben
oder beratend oder entgeltlich tätig geworden sind,
2. bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung, die an der Entscheidung
der Angelegenheit ein wirtschaftliches oder besonderes persönliches Interesse hat, gegen Entgelt
beschäftigt sind,
3. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Organs einer juristischen
Person oder einer Vereinigung sind, die an der Entscheidung der Angelegenheit ein wirtschaftli-
ches oder besonderes persönliches Interesse hat, es sei denn, sie gehören den genannten Orga-
nen als Vertreter der Kommune oder auf deren Vorschlag an, oder
4. Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft sind, die an der Entscheidung der Angele-
genheit ein wirtschaftliches oder besonderes persönliches Interesse hat.
(3) Das Mitwirkungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht für Beschlüsse und Wahlen,
1. durch die jemand als Vertreter der Kommune in Organe der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Art ent-
sandt oder aus ihnen abberufen wird,
2. welche die Berufung in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit oder die
Abberufung aus ihnen betreffen.
(4) Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung
einer Angelegenheit gehindert zu sein, hat dies unaufgefordert der zuständigen Stelle vorher anzuzei-
gen und den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann er sich in dem für die Zu-
hörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufhalten. Er gilt in diesem Fall als nicht anwesend im Sin-
ne dieses Gesetzes. Ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet in Zweifelsfäl-
len in Abwesenheit des Betroffenen bei Mitgliedern der Vertretung und bei Ehrenbeamten die Vertre-
tung, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte.
(5) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, ist un-
wirksam. § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt jedoch entsprechend. Sofern eine öffentliche Bekanntmachung des
Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 8 Abs. 3 Satz 1 mit dem Tag der Beschlussfas-
sung
Nachfolgend finden Sie die Paragraphen des Kommunalverfassungsgesetz im Auszug zum Download:
Im Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA), vom 17.Juni 2014
wird in den §§ 30 bis 33 die Ehrenamtliche Tätigkeit definiert,
Zum Download:
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sowie in den §§ 79, 80 auf die Bildung von Beiräten und Beteiligung gesellschaftlicher Gruppen hingewiesen.
Zum Download:
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