Geschäftsordnung der Landesseniorenvertretung Sachsen-Anhalt e. V.


Auf der Grundlage von § 2 Ziffer 6 der Satzung der Landesseniorenvertretung Sachsen-
Anhalt e. V. in der Fassung vom 02.11.2016 gibt sich die Landesseniorenvertretung e.V.
folgende Geschäftsordnung:


§ 1 - Einberufung zu den Sitzungen
(1) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie
der Vorstände unter gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung schriftlich ein. Die Ein-
ladungsfrist zu den Mitgliederversammlungen beträgt vier Wochen, zu den Sitzungen
des Gesamtvorstandes zwei Wochen und zum erweiterten und geschäftsführenden
Vorstand eine Woche.
(2) Der Ladung zu den Sitzungen sind, soweit erforderlich und möglich, die
entsprechenden Vorlagen zu den Tagesordnungspunkten beizufügen.

 

§ 2 - Tagesordnung
(1) Der Vorsitzende stellt im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand die
Tagesordnung für die Sitzungen auf.
(2) Anträge zur Tagesordnung sind mit schriftlicher Begründung mindestens zwei
Wochen (Mitgliederversammlung) bzw. eine Woche (Gesamtvorstand) vor der Sitzung bei
dem Vorsitzenden einzureichen.
(3) Die Tagesordnung kann vor Beginn der Sitzung erweitert werden, wenn die Mehrheit
der anwesenden Mitglieder dem zustimmt.


§ 3 - Fachgremien
(1) Zur Förderung ständiger und einmaliger Aufgaben können die Mitgliederversammlung
sowie der Gesamtvorstand und erweiterter Vorstand Fachgremien einsetzen, welche
Beschlussfassungen vorbereiten. Die Fachgremien wählen ihren Vorsitzenden
eigenständig.
(2) Auf Antrag eines Mitgliedes und mit einfacher Mehrheit beschlossen, kann die
Beratung über einen Tagesordnungspunkt an ein Fachgremium verwiesen werden.
Derartige Angelegenheiten sind grundsätzlich von diesem bis zur nächsten Sitzung, wenn
nichts anderes festgelegt wurde, zu behandeln. Soweit notwendig, ist ein Zwischenbericht
zu erarbeiten.

 

§ 4 - Leitung der Sitzungen
(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen.
(2) Er kann die Leitung einer Sitzung einem anderen Mitglied des jeweiligen Organs
übertragen.
(3) Niemand darf den Vorsitz bei einer Wahl führen, bei der er sich selbst um ein Amt
bewirbt.
(4) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße
Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt die
Tagesordnung beschließen. Ist eine Angelegenheit wegen mangelnder Beschlussfähigkeit
zurückgestellt worden und wird die Versammlung zur Behandlung über denselben
Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmenden
beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung darauf hingewiesen wurde.
(5) Vor jeder Sitzung wird von dem Schriftführer eine Anwesenheitsliste ausgelegt,
in der sich alle Mitglieder eintragen.

 

§ 5 - Wortmeldungen
(1) Beratungsthemen sind von dem Vorsitzenden oder einem Berichterstatter zu erläutern.
(2) Bei Angelegenheiten, die einem Fachgremium zur Vorbereitung überwiesen waren,
hat dessen Berichterstatter als erster das Wort.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, zur Diskussion zu sprechen. Wortmeldungen sind den
Versammlungsleitenden anzuzeigen; er legt die Reihenfolge der Wortmeldungen fest. Die
Redezeit der einzelnen Wortmeldung soll 5 Minuten nicht überschreiten. Delegierten, die
unmittelbar zum Beitrag des Vorredners eine Erklärung abgeben wollen, kann auch
außerhalb der festgelegten Reihenfolge von Wortmeldungen kurz Rederecht erteilt werden.
(4) Anträge (mit Ausnahme zur Geschäftsordnung) die während der Mitgliederversammlung
eingebracht und behandelt werden sollen, sind schriftlich bei der Versammlungsleitung zu
stellen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
Anträge zur Geschäftsordnung werden sofort behandelt. Sie sind durch Hochheben beider
Arme anzuzeigen. Als Anträge zur Geschäftsordnung gelten:

  • Begrenzung der Redezeit,
  • Abschluss der Aussprache,
  • Beendigung der Beratung.

Über alle Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden; bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Der Vorsitzende kann Abweichungen gestatten, wenn sich dagegen kein Widerspruch
erhebt.
(6) Mitglieder, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, erhalten außerhalb der Reihe das
Wort.
(7) Den Antrag auf Schließung der Wortmeldungen und auf Abstimmung kann nur jemand
stellen, der nicht zu diesem Tagesordnungspunkt bereits gesprochen hat

 

§ 6 - Abstimmungen
(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, wird in den Sitzungen durch
Handzeichen mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten entschieden. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Auf Antrag eines Mitgliedes der Mitgliederversammlung bzw. bei Vorstandssitzungen
ist geheim abzustimmen. Hierfür sind Stimmzettel zu verwenden.
(3) Über Vertagungs- und Abänderungsanträge wird zuerst abgestimmt.
(4) Liegen zur selben Angelegenheit mehrere Anträge vor, so wird zuerst über den weitest
gehenden Antrag abgestimmt.
(5) Jeder Antrag kommt als Ganzes zur Abstimmung. Er darf nur geteilt werden, wenn die
Mehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Organs dem nicht widerspricht.

 

§ 7 - Ausführung der Beschlüsse
(1) Grundsätzlich führt der erweiterte Vorstand die Beschlüsse der Mitglieder-
versammlung und des Gesamtvorstandes aus.
(2) Die Mitglieder sind vom Ergebnis ihrer Anträge zu unterrichten.

 

§ 8 - Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt


- den Vorsitzenden
- den Stellvertreter
- den Schatzmeister


als geschäftsführenden Vorstand in Einzelwahl.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt darüber hinaus


- den Schriftführer
- den Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit und Medien
- den Beisitzer


als erweiterten Vorstand.
(3) Alle Kandidaten für den geschäftsführenden und erweiterten Vorstand erhalten das
Recht auf Vorschlag der eigenen Person.
(4) Die von der Mitgliederversammlung gewählte Wahlkommission besteht aus mindestens
vier Mitgliedern und wählt ihre Vorsitzende/ihren Vorsitzenden. Der Vorsitzende der
Wahlkommission stellt vor Eintritt in den Wahlvorgang die Beschlussfähigkeit der
Versammlung fest. Die Wahlkommission kann sich weiterer Helfer bedienen.

 

(5) Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind Wahlen in geheimer Abstimmung durch
Stimmzettel vorzunehmen.
(6) Erhält bei einer aus der Satzung heraus vorgegebenen qualifizierten Mehrheit ein
Antrag bzw. bei einer Einzelwahl ein Kandidat – auch nach wiederholter Abstimmung –
nicht die geforderte Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit ausreichend.
(7) Die Wahl der Mitglieder in Fachgremien erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung.
(8) In allen formalen Angelegenheit entscheidet abschließend die Wahlkommission.

 

§ 9 - Sitzungsniederschrift
(1) Über die Sitzungen der einzelnen Organe ist von dem Schriftführer eine Niederschrift
(Ergebnisprotokoll) zu fertigen.
(2) Die Niederschrift enthält alle Mitgliedsnamen des jeweils tagenden Organs – unterteilt
nach anwesend oder nicht anwesend –, alle zur Abstimmung gestellten Anträge, alle
Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis sowie Beginn und Ende der Sitzung.
(3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Sie wird allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen, im Ausnahmefall bis spätestens zur
Einberufung für die nächste Sitzung zugestellt. Einwände gegen die Niederschrift sind
innerhalb von vier Wochen nach Eingang – für den Fall der Zustellung mit der Einladung
zur nächsten Sitzung vor deren Beginn – schriftlich vorzutragen. Darüber wird in der
nächsten Sitzung beschlossen.

 

§ 10 - Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde am 02. November 2016 von der Mitgliederversammlung in
Magdeburg beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Angelika Zander
Vorsitzende


*Die Sprachregelung bezieht sich gleichrangig auf Frauen und Männer.

 

Geschäftsordnung der Landesseniorenvertretung Sachsen-Anhalt e.V. zum Download:

Geschäftsordnung- 02-11-2016.pdf
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