Haushaltsnahe Dienstleistungen

Viele ältere Menschen verbringen ihren Lebensabend in einem betreuten Appartement. Dabei werden diese nicht nur gepflegt, sondern erhalten auch Mahlzeiten. Kosten für Mahlzeiten können nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. Immer mehr ältere Menschen entscheiden sich für betreutes Wohnen. In solchen Einrichtungen werden die Bewohner oft von einer Großküche mit Mahlzeiten versorgt. Der Speisesaal wird dabei immer häufiger als „Restaurant“ bezeichnet. Mahlzeiten können aber auch direkt in die Appartements geliefert werden. Gerade Bettlägerige, Kranke und Behinderte sind auf diese Unterstützung angewiesen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen werden steuerlich begünstigt. Allerdings nur, wenn die Dienstleistungen im Appartement erbracht werden. Die Zubereitung von Mahlzeiten und Speisen muss somit im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgen. Von der Begünstigung sind somit Dienstleistungen ausgeschlossen, die außerhalb des Appartements erbracht werden. Dies betrifft nicht nur die Zubereitung von Mahlzeiten sondern u.a. auch Handwerkerleistungen. Zahlt z. B. ein Bewohner anteilig Handwerkerleistungen, die auf Renovierungsarbeiten des Gemeinschaftsbereiches entfallen, so ist die Begünstigung ausgeschlossen. Das hat das Bundesministerium der Finanzen klargestellt. Wenn gleichzeitig der Behinderten- Pauschbetrag in Anspruch genommen wird, dürfen Ausgaben für Pflege- und Betreuungsleistungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

Der Begriff „haushaltsnah“ ist im Gesetz nicht näher geklärt. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten werden zur Versorgung der im Haushalt lebenden Familienmitglieder, wie z. B. Kochen, Waschen und Putzen, erbracht. Ein Haushalt kann aber auch von Bewohnern eines Wohnstifts geführt werden. So der Bundesfinanzhof. Deshalb müssen haushaltsnahe Dienstleistungen mit hinreichender Nähe zur Führung des Haushaltes entstehen. Das sind demnach Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder oder entsprechende Beschäftigte ausführen. Der Bundesfinanzhof begründet somit den Zusammenhang zwischen „haushaltsnah“ und „hauswirtschaftlich“. Diese hauswirtschaftlichen Arbeiten sind steuerbegünstigt.


Finanzgericht Baden- Württemberg, Aktenzeichen 6 K 4420/11,
Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 74/05,Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 28/08.


Essen auf Rädern“ als Dienstleistung kann ebenfalls nicht steuerlich abgesetzt werden. Ein Ehepaar wollte die an sie gelieferten Mahlzeiten als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für die Mahlzeiten stattdessen als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Zubereitung und die Anlieferung von Mahlzeiten seien keine haushaltsnahen Dienstleistungen, weil sie nicht im Haushalt erbracht worden seien. Eine haushaltsnahe Dienstleistung setze nicht nur einen inhaltlichen, sondern stets auch einen räumlichen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen voraus.


Finanzgericht Münster, 14 K 1226/10

(Quelle: © Buhl Tax Service GmbH)