Satzung der Landesseniorenvertretung Sachsen-Anhalt e.V.


Die im Land Sachsen-Anhalt bestehenden Seniorenvertretungen der kreisfreien Städte und der Landkreise, der Wohlfahrtsverbände, der Seniorenorganisationen der demokratischen Parteien und Gewerkschaften, der Seniorenkreise der Kirchen und für Senioren tätige Gruppierungen, Bürgerinnen und Bürger, haben sich auf Beschluss des Landtages vom 24. 11. 1994 (Drucksache 2/9/320 B) in der Landesseniorenvertretung Sachsen-Anhalt e.V. zusammengeschlossen und geben sich folgende Satzung:

 

§ 1 - Name und Sitz
1. Die „Landesseniorenvertretung Sachsen- Anhalt e.V.“ besteht aus den Senioren-
vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führt den Namen
„Landesseniorenvertretung Sachsen-Anhalt e.V.“
2. Innerhalb der Landesseniorenvertretung e.V. (im Weiteren LSV genannt).
3. Der Sitz des Vereins ist Magdeburg.
4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.


§ 2 - Aufgaben, Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein hat folgende Aufgaben: Vertretung der Interessen älterer Menschen gegenüber dem Landtag und der Regierung des Landes Sachsen-Anhalt. Unterstützung und Begleitung der Seniorenvertretungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten bei deren Gründung und in ihrer laufenden Arbeit. Beratung und Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen und Programmen für Ältere. Information der Öffentlichkeit über die Belange Älterer durch öffentliche Veranstaltungen und Publikationen. Vertretung der älteren Menschen des Landes Sachsen-Anhalt in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesseniorenvertretungen e.V..
2. Der Verein arbeitet überparteilich, konfessionell- und verbandsunabhängig.
3. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Wohlfahrtszwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und zwar der Altenhilfe.
4. Alle Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann für die Ausübung von Satzungsämtern im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.


5. Der Verein versteht sich als ein Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und politischem LSV Sachsen-Anhalt e.V. Auf der Mitgliederversammlung am 02. November 2016 beschlossene Satzung. Er will den Landtag, die Landesregierung und die Öffentlichkeit auf die Probleme älterer Menschen aufmerksam machen und an deren Lösung mitarbeiten. Diese Zwecke will die LSV insbesondere erreichen durch: Erarbeitung von Grundlagen, die zu Anträgen und Beschlüssen auf Landes- und Bundesebene führen können Anträge, Empfehlungen und aktive Mitarbeit zu allen Seniorenfragen sowie Kontakt und Zusammenarbeit mit den entsprechenden überörtlichen Institutionen und Organisationen (z.B. Demografieallianz, Landespflegeausschuss) Aussprachen mit den im Landtag vertretenen Parteien, Landtagspräsidenten, zuständiger Ministerien
6. Die LSV gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
8. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.


§ 3 - Mitgliedschaft
1. Seniorenvertretungen, die bei kreisfreien Städten und Landkreisen in Sachsen-Anhalt aufgrund unmittelbarer Wahl, Delegierung oder Berufung gebildet werden, können der LSV beitreten. Die Kreisseniorenvertretungen behalten dabei ihre Selbständigkeit. Ebenfalls können auf Seniorenarbeit ausgerichtete Interessengruppen und Einzelpersonen, die auf Landesebene tätig sein wollen, einen schriftlichen Antrag auf Beitritt an den Vorstand der LSV richten. Für diese Gruppen/Verbände/Einrichtungen und Einzelpersonen besteht die Möglichkeit, von der LSV kooptiert zu werden.
2. Der Gesamtvorstand entscheidet über Anträge zur Aufnahme als ordentliches oder kooptiertes Mitglied in die LSV. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist innerhalb eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag.
3. Jede Seniorenvertretung wählt aus ihrer Mitte Delegierte und Stellvertreter für die Mitgliederversammlung der LSV. Die Anzahl der Delegierten wird durch die Zahl der Einwohner der kreisfreien Städte und der Landkreise bestimmt:


bis 100.000 Einwohner = 1 Delegierter,
bis 200.000 Einwohner = 2 Delegierte,
über 200.000 Einwohner = 3 Delegierte.


Kooptierte Mitglieder nehmen mit einem Vertreter an der Mitgliederversammlung teil. Dort haben sie ein Antrags-, aber kein Stimmrecht. Eine Mitarbeit in den Ausschüssen ist möglich.
4. Wird ein Delegierter zum Mitglied des Vorstandes gewählt, kann die delegierende Seniorenvertretung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes einen weiteren Delegierten in die Mitgliederversammlung der LSV entsenden.
5. Die Mitgliedschaft erlischt:

  • Durch Austritt der Seniorenvertretung der kreisfreien Stadt, des Landkreises oder des kooptierten Mitgliedes aus der LSV. Der Austritt wird schriftlich erklärt.
  • Durch Ausschluss, wenn das Mitglied schuldhaft dem Zweck der LSV zuwider handelt oder deren Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt der Gesamtvorstand. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.


§ 4 - Geschäftsjahr und Finanzierung
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben.
3. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Fördermittel und Spenden.
4. Die Verwaltung der Finanzen erfolgt im Vorstand durch den Schatzmeister.

 

§ 5 - Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Gesamtvorstand
3. Erweiterter Vorstand
4. Geschäftsführender Vorstand (§ 26 BGB)
5. Fachgremien

 

§ 6 - Mitgliederversammlung
1. In § 3 Nr. 1 der Satzung aufgeführte Gremien und Institutionen entsenden Delegierte in die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich mit einer Einladungsfrist von vier Wochen schriftlich einberufen. Der geschäftsführende Vorstand muss die Mitgliederversammlung binnen eines Monats einberufen, wenn es von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wird.
3. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift
festgehalten, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beruft den Gesamtvorstand, der aus seiner Mitte den erweiterten und geschäftsführenden Vorstand für drei Jahre wählt. Notwendige Nachwahlen für die laufende Wahlperiode können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung gibt dem Gesamtvorstand, dem erweiterten und dem geschäftsführenden Vorstand Aufträge, Ratschläge und Anregungen zur Durchführung der Seniorenarbeit.
3. Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung sowie der Beschluss zur Auflösung der LSV bedürfen der Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten.
4. Entlastung des Vorstandes.

 

§ 8 - Vorstand und Revisionskommission
1. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung berufen. Jede Seniorenvertretung eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt benennt und entsendet ein Mitglied und – für den Fall der Verhinderung – einen Stellvertreter in den Gesamtvorstand. Wird ein Mitglied des Gesamtvorstandes in den geschäftsführenden Vorstand gewählt, kann die zugehörige Seniorenvertretung der kreisfreien Stadt bzw. des Landkreises ein weiteres Mitglied für die Dauer der Amtszeit in den Gesamtvorstand delegieren. Der Gesamtvorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung berufenen Delegierten der kreisfreien Städte und Landkreise.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und drei weiteren, durch den Gesamtvorstand gewählten Mitgliedern.
3. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) bilden: der Vorsitzende, ein Stellvertreter und ein Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.
4. Die drei weiteren, vom Gesamtvorstand gewählten Vorstände sind der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit, der Schriftführer und ein Beisitzer.
5. Die Amtszeit des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes beträgt gem. § 7 Nr. 1 drei Jahre. Diese Gremien bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Der Verlust des Mandates der delegierenden Seniorenvertretung schließt seine Tätigkeit im Vorstand der LSV aus.
6. Geschäftsführender, erweiterter und Gesamtvorstand werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Im Regelfall tagt der geschäftsführende Vorstand monatlich, der Gesamtvorstand halbjährlich.
7. Geschäftsführender, erweiterter und Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Diese Gremien entscheiden, sofern in der Satzung bzw. der Geschäftsordnung nichts anderes festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. Der erweitere Vorstand kann für besondere Aufgaben Fachgremien bilden. Diese unterstützen den Vorstand bei der inhaltlichen Arbeit.
9. Bei jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, welches Schriftführer und Vorsitzender unterzeichnen.
10. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand leiten die LSV, verwalten die finanziellen Mittel und stellen den Haushaltsplan auf. Sie sind für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung ergeben. Zu diesem Zweck unterhält die LSV eine Geschäftsstelle. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
11. Die Mitgliederversammlung wählt zwei nicht den Vorständen angehörende Revisoren für drei Jahre, welche die Jahresabrechnung prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorlegen.

 

§ 9 - Finanzen
1. Die LSV erstellt jährlich einen Arbeits- und Haushaltsplan.
2. Die finanziellen Mittel der LSV werden durch Förderungen und Spenden gedeckt.
3. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Finanzmittel der LSV sind für die in § 2 genannten Zwecke gebunden. Sie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Nachweis über die
Verwendung der Mittel ist in der Jahresrechnung zu führen.
5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG, die nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten sowie unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleiben hiervon unberührt.
6. Die Mitglieder erhalten auf Antrag und mit Nachweis für ihre Fahrten zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Fahrtkostenerstattung auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gem. jährlichem Zuwendungsbescheid des Landesverwaltungsamtes. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
7. Keine Person darf durch Zuwendungen oder Leistungen, die dem satzungsgemäßen Zweck fremd oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.
8. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
9. Projekte der LSV werden gesondert geführt.


§ 10 - Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der LSV oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt etwa vorhandenes Vermögen dem Land Sachsen-Anhalt zu, das es ausschließlich und unmittelbar für soziale Zwecke im Rahmen der Altenhilfe und Altenbetreuung.


§ 11 - Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung der „Landesseniorenvertretung Sachsen-Anhalt e.V.“ wurde von der Mitgliederversammlung mit den Änderungen vom 02.11.2016 am 02.11.2016 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die bisherige Satzung vom 18.11.2014 wird mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.


Angelika Zander
Vorsitzende der Landesseniorenvertretung
Sachsen- Anhalt e.V.

 

Hinweis: *Die Sprachregelung bezieht sich gleichrangig auf Frauen und Männer.

 

Satzung 02-11-2016-LSV.pdf
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